Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch letztlich nicht entscheidend, weshalb der mit seinen Kunden zur A. Bank ging. Es ist einzig relevant, warum er die Kundengelder auch nach dem 01.07.2006 bei der A. Bank beliess. Die Anklageschrift geht offenbar davon aus, dass der Beschuldigte aus den gleichen Gründen bei der A. Bank verblieb, die ihn bewogen hatten, zu dieser Bank zu gehen, nämlich insbesondere die Bekanntschaft der dort tätigen Herren E. und W., bzw. die Sicherheit (Staatsgarantie) der Bank als Tochter einer Kantonalbank.