Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen zwar nachvollziehbar, darin kann aber nicht der einzige Grund gelegen haben, dass er mit seinen Kunden zur A. Bank ging. Es fällt auf, dass er im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Z. mit keiner anderen Bank Verhandlungen über den Abschluss einer externen Vermögensverwaltung führte, also auch nicht mit anderen Banken, die über eine Staatsgarantie verfügten. Ausserdem dürfte er als langjähriger Mitarbeiter der H. Bank und der L. Bank nicht nur Personen gekannt haben, die zur A. Bank gegangen waren.