3. Beweiswürdigung der Vorinstanz Beweiswürdigend führte die Vorinstanz aus (pag. WSG 143 f.): Als erstes ist die Frage zu klären, was den Beschuldigten bewog, mit dem Vermögen seiner Kunden zur A. Bank zu gehen. Er sagte dazu zusammenfassend aus, dies hätte nichts mit den Retrozessionen zu tun gehabt, solche hätte er bei jeder Bank erhalten, sondern damit, dass die Herren E. und W., die er schon von der L. Bank her gekannt habe, zur A. Bank