2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nur für Handlungen nach dem 30. Juni 2006 eine allfällige Strafbarkeit durch passive Privatbestechung zu gewärtigen, weshalb die nachfolgende Beweiswürdigung grundsätzlich auf den Bereich nach 30. Juli 2006 beschränkt werden kann. Konkret stellen sich die folgenden beiden Fragen: 1. Zog der Beschuldigte nach dem 30. Juni 2006 einen Bankenwechsel in Erwägung und wenn ja, was hat ihn zum Verbleib bei der A. Bank bewogen? 2. Was waren die Gründe für die Wertpapiertransaktionen nach dem 30. Juni 2006?