II.2.6 ergab, informierte der Beschuldigte Y. nur am Rande der Vertragsverhandlungen über den Erhalt von Retrozessionen. Hingegen liess er seinen Anspruch an den Retrozessionen sowie deren Höhe bewusst unerwähnt und verzichtete auf eine Aufführung der Retrozessionen im Verwaltungsvermögensvertrag sowie in den Abrechnungen. In einem Schreiben der L. Bank vom 27. September 1993 teilte diese dem Beschuldigten eine Offerte betreffend folgender Banktransaktionen mit (pag.