Der Beschuldigte wusste als lizenzierter Jurist und langjähriger Bankmitarbeiter, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden, solange diese nicht förmlich darauf verzichteten (was sie nur in Kenntnis, dass die Retrozessionen eigentlich ihnen zustehen würden, hätten tun können). Der Beschuldigte erwähnte gegenüber Y. zwar beiläufig, dass er Retrozessionen bzw. allgemein eine Vergütung von der A. Bank erhalten werde, gab ihm aber keine weiteren Einzelheiten dazu bekannt und teilte ihm insbesondere auch nicht mit, dass diese Retrozessionen eigentlich ihm zustehen würden.