10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschuldigte Y. über die Retrozessionen informierte, jedoch nur beiläufig und am Rande, so dass Y. – wie vom Beschuldigten erhofft – sich nicht weiter dafür interessierte und Nachfragen diesbezüglich unterliess.