Die zweite Aussage von E. stellt – entgegen den Ausführungen des Strafklägers – nicht klarerweise ein Gefälligkeitszeugnis dar. So widerspricht bereits seine erste Aussage den objektiven Beweisen, dass der Beschuldigte von der A. Bank keine Finder-Fees sondern einzig Retrozessionen erhielt. Den Grund für die Verwechslung konnte er einigermassen plausibel und sachlich nachvollziehbar erklären, indem er aussagte, er arbeite seit vier Jahren bei der M. Bank, bei der es nur Kommissionen und keine Retrozessionen gäbe. Für ihn seien Kommissionen ein globaler Begriff (pag. 06 05 027 Z 38 ff.).