, 06 01 005 Z 26 ff., 06 01 023 Z 8 ff.) ▪ E. war zur Zeit der Vertragsunterzeichnung zwischen dem Beschuldigten und Y. nicht mehr bei der A. Bank angestellt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen sich selbst widersprechenden Aussagen und die Beantwortung der Frage, ob deren zweite eine reine Gefälligkeitsaussage darstellt, können somit unterbleiben. Nur soviel sei angemerkt: Die zweite Aussage von E. stellt – entgegen den Ausführungen des Strafklägers – nicht klarerweise ein Gefälligkeitszeugnis dar.