Selbst wenn der Beschuldigte Z. und Y. am Rande über seine Vergütung hinwies, konnten sie sich somit deren Umfang bzw. Gesamtausmass nicht vorstellen. Dass die Nennung der Gesamtsumme zu den protokollierten Gemütsbewegungen führte, ist somit – mit oder ohne beiläufige Erwähnung, er werde Vergütungen erhalten – nachvollziehbar. Selbst der Beschuldigte zeigte sich im ersten Moment über die Höhe seiner gesamthaft bezogenen Retrozessionen erstaunt. Erst als ihm die Berechnung vorgelegt wurde und er den Gesamtbetrag auf die Dauer eines Jahres runterbrach, legte sich seine Verblüffung (pag. 06 01 003 Z 6 ff., 06 01 005 Z 26 ff.