▪ Die Verblüffung und Aufregung von Z. und Y. über die Höhe der insgesamt ausbezahlten Retrozessionen (pag. 06 03 006 Z 7 bzw. 06 02 006 Z 43) kann allenfalls als Indiz gewertet werden, dass sie über die Auszahlung von Retrozessionen an den Beschuldigten tatsächlich nicht informiert waren. Andererseits ist zu beachten, dass die Retrozessionen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren zusammengerechnet und als Gesamtbetrag Z. und Y. mitgeteilt wurden. Diese Kunden haben fast alles angelegte Geld verloren. Die Gesamtsumme war um einiges höher, als ihr verbliebenes, vom Beschuldigten verwaltetes Vermögen.