Aussagen wie: sie würden offensichtlich lügen oder ihn wegen der erfolglosen Vermögensverwaltung absichtlich falsch belasten, machte der Beschuldigte nicht. Er bezichtigte Z. und Y. weder der Lüge noch unterstellte er ihnen rachsüchtige Motive, sondern erklärte sich ihre Aussagen mit deren Vergesslichkeit aufgrund ihres damaligen fehlenden Interessens für seine Bemerkung zu den Retrozessionen. Der Beschuldigte suchte