Mit der Anfertigung einer Notiz, der Erwähnung der Retrozessionen im Vertrag oder auf den Abrechnungen hätte der Beschuldigte vielmehr die Aufmerksamkeit auf die Retrozessionen gelenkt, was er gerade nicht gewollt haben kann. ▪ Auf die Frage, wie er sich dazu äussere, dass Z. und Y. einander nicht bekannt seien, diese aber unabhängig voneinander glaubhaft ausgesagt hätten, sie seien von ihm zu keine Zeitpunkt über die bezogenen Retrozessionen informiert worden, sagte der Beschuldigte aus, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und von Widersprüchen keine Rede sein könne.