Wie der Strafkläger zutreffend hinweist, fehlt eine entsprechende Notiz zu den Vertragsverhandlungen. Diese Sachverhalte jedoch – wie es der Strafkläger tut – ohne Differenzierung zu vergleichen und daraus schliessen zu wollen, wenn der Beschuldigte etwas nicht notiert habe, sei es nicht besprochen worden, erachtet die Kammer als zu einfach. Anlässlich der Vertragsbesprechungen mussten – wie bereits ausgeführt – viele Bankdokumente gemeinsam durchgesehen und besprochen werden. Dass dabei vom Beschuldigten und dem Mitarbeiter der A. Bank mündliche Ausführungen und ergänzende Erläuterungen zu den verschiedenen Dokumenten gemacht wurden, darf angenommen werden.