Damit erwähnte der Beschuldigte in Bezug auf Y. ein besonderes Vorkommnis, welches aus Gründen der Logik und Verständlichkeit des Handlungsablaufs nicht erforderlich gewesen wäre, d.h. die Notwendigkeit, zusätzlich geltend zu machen, er habe nochmals im Auto mit Y. darüber gesprochen, bestand nicht. Die Aussage, er habe Y. anlässlich der Vertragsunterzeichnung informiert, reichte, wie bei Z., grundsätzlich aus.