Für die Überprüfung, ob der Beschuldigte ihn über alles Wesentliche korrekt und vollständig informiert hatte, fehlte Y. das anlagespezifische Wissen, d.h. er musste auf die Informationen und Auskünfte des Beschuldigten und des Bankmitarbeiters vertrauen. Bei der Flut an Informationen und Bankdokumenten dürfte die Aufmerksamkeit von Y. somit nicht primär den Informationen gegolten habe, die der Beschuldigte bloss beiläufig mitteilte und als gegeben und nicht verhandelbar hinstellte.