22 diese Unterlagen allesamt durchzulesen und sämtliche darauf befindlichen Einzelheiten mit dem Beschuldigten und dem Mitarbeiter der Bank A. eingehend zu besprechen, wird Y. nicht gehabt haben (vgl. Aussage von W. pag. 06 07 006 Z 34 f.). Gleichzeitig wird Y. innert kürzester Zeit vom Beschuldigten und dem Angestellten der A. Bank eine Vielzahl an Informationen mitgeteilt erhalten haben. Eine solche Flut an Informationen aufzunehmen, zu verarbeiten und schliesslich auch noch in allen Einzelheiten zu speichern, dürfte kaum möglich gewesen sein.