Diese Differenzen lassen nach Ansicht der Kammer nicht den Umkehrschluss zu, dass überhaupt gar keine Information erfolgt sein kann. Vielmehr lassen die Aussagen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Bezug von Retrozessionen wenn, dann nur am Rande der Vertragsverhandlungen beiläufig und als selbstverständlich erwähnte, anlässlich der Einvernahmen aber teilweise versuchte den Eindruck zu erwecken, das Thema sei durchaus konsensual zwischen ihm und seinen Kunden besprochen worden und es liege somit eine Einwilligung des Kunden vor. ▪ Gemäss Schilderungen des Beschuldigten lässt sich folgender (angeblicher) Ablauf rekonstruieren: