▪ Differenzen zeigen sich nur insofern, als der Beschuldigte unterschiedliche Ausführungen machte, in welcher Deutlichkeit er den Kunden den Erhalt von Retrozessionen mitgeteilt habe, und inwieweit diese darauf reagiert hätten bzw. damit einverstanden gewesen seien. Diese Differenzen lassen nach Ansicht der Kammer nicht den Umkehrschluss zu, dass überhaupt gar keine Information erfolgt sein kann.