Der Beschuldigte war in seiner Aussage, er habe Y. über den Erhalt von Retrozessionen informiert, konstant aber nicht stereotyp. Auch nach Unterbrechungen in den Einvernahmen blieben seine Aussagen in ihrem Kern konsistent und widerspruchsfrei. So sagte er u.a. aus, das Thema sei besprochen worden und Y. habe nichts dagegen gehabt (pag. 06 01 002 Z 42 f.), Y. habe nie darauf bestanden, diese Retrozessionen zu bekommen (pag. 06 01 003 Z 17 f.), Y. habe gewusst, dass er Retrozessionen erhalte und habe nie reklamiert deswegen (pag. 06 01 003 Z 21