Die Vorinstanz kommt nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass sich die Zweifel nicht ausräumen lassen, dass der Beschuldigte Y. nicht doch ganz allgemein über die Entschädigung informierte, die er von der Bank erhalten werde. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beteiligten und den weiteren aus den Akten ersichtlichen Umstände und Dokumente schliesst sich die Kammer diesem Ergebnis aufgrund folgender Überlegungen an: ▪ Der Beschuldigte war in seiner Aussage, er habe Y. über den Erhalt von Retrozessionen informiert, konstant aber nicht stereotyp.