Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies gemäss konstanter Praxis nicht, dass der Aussage des Beschuldigte automatisch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu folgen ist. Vielmehr gilt es anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, die Glaubhaftigkeit der fraglichen Aussagen zu überprüfen. Dabei ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung.