WSG 059 Z 95 und 99 f.). Der Beschuldigte sagte wiederum aus, Y. nicht nur anlässlich der Vertragsunterzeichnung, sondern nochmals auf der Rückfahrt im Auto auf die Retrozessionen aufmerksam gemacht zu haben (u.a. pag. WSG 077 Z 295). Der ehemalige Mitarbeiter der A. Bank, W., konnte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2009 nicht erinnern, ob bei der Vertragsbesprechung zwischen dem Beschuldigten und Y. über Retrozessionen gesprochen wurde (pag. 06 07 006 Z 41, 46 und 50). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies gemäss konstanter Praxis nicht, dass der Aussage des Beschuldigte automatisch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu folgen ist.