nicht jedoch über Retrozessionen. Mit dem späteren widersprechenden Schreiben vom 10. April 2010 sowie der mündlichen Aussage anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2010 habe dieser offenkundig ein kollegiales Gefälligkeitszeugnis abgelegt. Insgesamt handle es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, er habe Y. über die Tatsache, dass er Retrozessionen erhalte, mündlich orientiert, um eine blanke Lüge bzw. seien seine Ausführungen als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. X. habe weder über die Tatsache, dass er Retrozessionen erhalte, noch über deren Umfang informiert, womit kein gültiger Verzicht auf den Herausgabeanspruch für Retrozessionen vorliege.