Der Einbehalt von Retrozessionen mit allenfalls einfacher Orientierung des Kunden sei in dieser Zeit Branchenusanz gewesen. Er habe sich in einem Irrtum über eine zivilrechtliche Regelung befunden, indem er von einer stillschweigenden Zustimmung seiner Auftraggeber ausgegangen sei. Der Strafkläger kritisiert hingegen in seiner Anschlussberufungsbegründung das vorinstanzliche Beweisergebnis dahingehend, als die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausging, der Beschuldigte habe Y. anlässlich der Vertragsunterzeichnung mündlich über den Erhalt von Retrozessionen informiert.