Zum einen von den in diesem Urteil erstmals in dieser Klarheit festgestellten auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflichten und zum anderen auch von einem nicht unbedeutenden Teil der Lehrmeinungen. Betreffend die Retrozessionen und den damit verbundenen Pflichten des Vermögensverwalter sei bis zum Leitentscheid des Bundesgerichts 2006 nicht klar gewesen, wie genau der Vermögensverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nachkommen müsse.