Zu den Gründen, warum sich der Beschuldigte so verhielt bzw. zur Klärung der dritten Beweisfrage wird vollumfänglich auf das oben Ausgeführte verwiesen. Auch als er den Vertrag mit Y. abschloss, waren seine finanziellen Verhältnisse schlecht. Er hatte keine anderen massgeblichen Einnahmen als die aus der Vermögensverwaltung von Z. und neu Y., an denen er auch nicht viel verdiente, d.h. er war auf die Einnahmen aus den Retrozessionen angewiesen. Das Gericht kommt auch hier zum Schluss, dass er den Kunden den Anspruch vorenthielt, um sie zu täuschen.