In einem ersten Schritt kann auch hier als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte wusste, dass auch auf diesen Vertrag Auftragsrecht anwendbar war und dass die Retrozessionen dem Kunden zugestanden wären. Betreffend den zweiten Punkt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bei der Vermögensverwaltung von Y. in Bezug auf die Retrozessionen nichts schriftlich festhielt. Es muss deshalb auch hier auf die Aussagen der Beteiligten, des Beschuldigten und Y., abgestellt werden: