2.2 Bestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit der Ausgangslage unter Ziffer. II.1.2 hiervor hielt die Vorinstanz betreffend den bestrittenen Sachverhalt fest (pag. WSG 143): Bestritten und als Beweisfragen zu beantworten ist dagegen auch hier: 1. ob der Beschuldigte selbst überhaupt wusste, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden; 2. ob er Y. darüber informierte, dass er von der Bank Retrozessionen erhalte;