- dass es auch sonst keine Dokumente gibt, die sich darüber äussern, ob der Beschuldigte Y. über die Retrozessionen bzw. seinen Anspruch informierte. Ergänzend ist erneut die unbestrittene Tatsache festzuhalten, dass der Beschuldigte die einbehaltenen Retrozessionen mit zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendete (pag. WSG 076 Z 286).