▪ Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte den Umstand mit der Vergütung wohl eher beiläufig, am Rande der Vertragsverhandlungen kurz anschnitt, in der Hoffnung, keine Rückfragen diesbezüglich zu provozieren. Er hielt den Umstand, dass er Retrozessionen erhalten würde, denn auch nicht schriftlich im Vermögensverwaltungsvertrag fest, fertigte keine Aktennotiz an und erwähnte sie ebenso wenig in seinen Abrechnungen; dies widerspricht seiner sonst üblichen schriftlichen Genauigkeit.