Z. und Y. hätten sich auch nicht erkundigt, wem die Retrozessionen zustünden. Er könne nicht beurteilen, ob ihnen klar gewesen sei, was Retrozessionen seien, dass diese ihnen zustünden und welchen Umfang sie erreichen könnten. Festhalten möchte er, dass nicht klar sei, ob ihnen diese überhaupt zustünden (pag. 06 01 043 Z 183 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte behauptet, er sei von einem stillschweigenden Akzept seiner Kunden ausgegangen (pag.