190, 195 ff.). Im konkreten Fall wusste der Beschuldigte nicht, ob Z. und Y. ihren Anspruch an den Retrozessionen kannten bzw. versuchte vielmehr, die Retrozessionszahlungen als nicht verhandelbare Vergütung des Vermögensverwalters hinzustellen (vgl. hierzu auch die beiden nachfolgenden Abschnitte sowie Ziff. II.2.5). So sagte der Beschuldigte aus, Z. lediglich über den Erhalt von Retrozessionen, nicht aber über seinen Anspruch informiert zu haben. Z. habe nicht weiter nachgefragt, wem die Retrozessionen zustünden (pag. 06 01 043), vielleicht sei es für ihn nicht wichtig gewesen (pag. 06 01 024 Z 49), er habe sich niemals deswegen beschwert (pag.