1051, 1052 f. m.w.H.; DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II, Zürich 2009, pag. 94 m.w.H.; BORER-BENZ, Die Herausgabepflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR, Diss. St. Gallen 2006, pag. 156, 159; BLEIKER, Retrozessionen und Finder’s Fees im Umfeld externer Vermögensverwalter, Bern 2009, pag. 23; EMMENEGGER, a.a.O., pag. 83). Das Bundesgericht führte damals weiter aus: „[…] es kann nicht als üblich unterstellt werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmass er weder kennen noch kontrollieren kann.