400 Abs. 1 OR hält das Gesetz mit Bestimmtheit fest, dass der Beauftragte „auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten“ hat. Darunter fallen seit jeher auch Retrozessionen (vgl. EMMENEGGER, Retrozessionen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Anlagerecht, Emmenegger (Hrsg.), Basel 2007, S. 69 m.w.H.; NYBERG, Interessenkonflikte in der Vermögensverwaltung Unabhängigkeit als Schlüsselkriterium bei der Auswahl des Anlageberaters, ST 4/00, pag. 304, 305 f.;