1.5 Beweiswürdigung der Kammer Der unter Ziffer II.1.3 wiedergegebenen Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen der Beteiligten eingehend und nachvollziehbar. Ergänzend kann – teilweise als Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen – Folgendes festgehalten werden: ▪ Der (einfache) Auftrag als Vertragsverhältnis ist seit jeher im Schweizerischen Obligationenrecht in Art. 394 ff. geregelt. Es handelt sich somit weder um ein neuartiges Vertragskonstrukt noch um einen gesetzlich nicht geregelten Innominatkontrakt.