12 bundenen Pflichten des Vermögensverwalter sei bis zum Leitentscheid des Bundesgerichts 2006 nicht klar gewesen, wie genau der Vermögensverwalter seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nachkommen müsse. Auch die Kunden – bei denen es sich keineswegs immer um ahnungslose Laien handle – hätten offensichtlich lange Zeit mit der gelebten Praxis keine Probleme gehabt, nach welcher der Vermögensverwalter die Retrozessionen gestützt auf eine stillschweigende konkludente Vereinbarung einbehalten habe.