Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte Z. darüber informierte, dass er von der Bank eine Vergütung erhalten werde. Ob der Beschuldigte tatsächlich von Retrozessionen gesprochen hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Der genaue Wortlaut ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher offen gelassen werden. Damit kann letztlich auch auf eine ausführliche Würdigung der Aussagen von E. verzichtet werden.