Übereinstimmend sagen jedoch beide aus, der Beschuldigte habe Z. nicht darüber aufgeklärt, dass die Retrozessionen dem Kunden zustehen würden. Da Z. seinen Anspruch nicht kannte, konnte er auch nicht rechtsgenüglich auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten. Z. nahm einfach hin, dass der Beschuldigte von der Bank eine Art Vergütung erhalte, ohne sich dazu weiter Gedanken zu machen. Für ihn zählte, dass der Beschuldigte sein Vermögen gut verwaltet.