Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die Beweisfrage, ob der Beschuldigte überhaupt wusste, dass Retrozessionen dem Kunden zustehen, mit ja zu beantworten. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Gesetzestext von Art. 400 OR hält fest, dass der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen muss und insbesondere alles, was ihm infolge des Auftrags aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten hat. Der Beauftragte soll durch den Auftrag, abgesehen von einem allfälligen Honorar, weder gewinnen noch verlieren, er muss daher alle Vermögenswerte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen.