Das Gericht kommt unter Würdigung des beruflichen Werdegangs des Beschuldigten zum Schluss, dass dieser die Grundlagen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 ff. OR kannte, und dass er um die Bedeutung von schriftlichen Vereinbarungen wusste. D.h. er wusste, dass wesentliche Abreden in der Geschäftswelt, auch im Vermögensverwaltungsgeschäft, 9 schriftlich festgehalten werden, was sich auch darauf stützen lässt, dass er sämtliche anderen Aspekte der Kundenbeziehung (Kundenprofil, Abrechnungen, Handnotizen über die Besprechungen) gut dokumentierte.