Vor diesem Hintergrund steht für das Gericht fest, dass er wusste, dass die Art. 394 ff. OR auf den Vermögensverwaltungsvertrag anwendbar sind. Seine anderweitigen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung erachtet das Gericht als nicht glaubhaft. Dass der Beschuldigte selbst nicht von seiner Aussage überzeugt war, zeigt sich daran, dass er sie noch in derselben Einvernahme relativierte, indem er auf die Nachfrage von Fürsprecher F., warum er denn den Vermögensverwaltungsvertrag als Auftrag bezeichnet habe, ausführte, er habe schon gewusst, wo etwa so ein Vertrag einzuordnen sei.