1.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel wie auch die Ausführungen der Beteiligten korrekt und umfassend wiedergegeben (pag. WSG 122 ff.). Darauf wird verwiesen. Beweiswürdigend führte die Vorinstanz aus (pag. WSG 132 ff.): Für die Beweiswürdigung stehen die in Ziff. III.A.1.2 genannten Dokumente und die Aussagen des Beschuldigten, von Z. und E. zur Verfügung. Dabei hat das Gericht die Person des Beschuldigten, seine Ausbildung und seinen Werdegang zu berücksichtigen.