War dem Beschuldigten bewusst, dass die Retrozessionen seinen Kunden zustehen, ist in einem zweiten Schritt zu beantworten, wie und weshalb er Z. diesen Anspruch vorenthielt. Dabei wird insbesondere zu beurteilen sein, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum betreffend seine auftragsrechtlichen Pflichten befand bzw. ob er irrtümlicherweise von einem stillschweigenden Akzept/Verzicht seitens seiner Kunden ausging.