hingegen ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte Z. nicht über die Höhe der Retrozessionen orientierte und ihm nicht gesagt hatte, dass die Retrozessionen eigentlich ihm (Z.) zustehen würden; 3. ob er, falls er dies wusste, den Kunden diesen Anspruch vorenthielt, um sie zu täuschen und / oder an ihrem Vermögen zu schädigen