8 1.2 Bestrittener Sachverhalt Gemäss Vorinstanz bestritten und als Beweisfragen zu beantworten ist hingegen (pag. WSG 132): 1. ob der Beschuldigte selbst überhaupt wusste, dass die Retrozessionen den Kunden zustehen würden; 2. ob er Z. darüber informierte, dass er von der Bank Retrozessionen erhalte; hingegen ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte Z. nicht über die Höhe der Retrozessionen orientierte und ihm nicht gesagt hatte, dass die Retrozessionen eigentlich ihm (Z.) zustehen würden;