- dass er die Retrozessionen nicht an Z. weiterleitete; - dass der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Beschuldigten bzw. der G. und Z. keine Hinweise auf Retrozessionen enthielt; - dass die Abrechnungen, welche der Beschuldigte Z. regelmässig zustellte, keinen Hinweis auf Retrozessionen enthielten; - dass es auch sonst keine Dokumente gibt, die sich darüber äussern, ob der Beschuldigte Z. über die Retrozessionen bzw. seinen Anspruch informierte.