4. In Abänderung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 8.05.2012 sei X. zu verurteilen, dem Strafkläger eine Parteientschädigung von Fr. 27‘572.75 zu bezahlen; 5. X. sei zu verpflichten, dem Strafkläger die oberinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen; 6. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien X. aufzuerlegen.