3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Honorarnote vom 7. Mai 2012 abzüglich des durch die Finanzverwaltung des Kantons Bern bereits geleisteten Betrages in der Höhe von CHF 15‘341.30, total ausmachend CHF 3‘356.00, zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs 1 lit. b StPO in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.