und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je mindestens CHF 30, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der Kosten der Voruntersuchung, der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 05. Dezember 2012 folgende Anträge (pag. WSG 243):